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Die Vorsorgevollmacht

Kommt man selbst in eine Notsituation, die man zuvor genau umrissen hat, etwa Unfall, Krankheit oder Tod, so kann man mit einer (rechtssicheren) Vorsorgevollmacht einer anderen Person, der man vertraut, von vornherein die Möglichkeit einräumen, für einen selbst und in eindeutigen Bereichen Entscheidungen treffen. Hier spricht der Fachmann von der sogenannten „Entscheidungsgewalt“, dem sogenannten „Vertretungsrecht“.

Sie haben also die Möglichkeit, mit einer Vorsorgevollmacht Ihrem eigenen Ehepartner, Ihren Kindern oder auch anderen vertrauenswürdigen lieben Menschen dieses „Vertretungsrecht“ zu übertragen. So können diese Personen, die man „Bevollmächtigte“ nennt, dann für Sie, den sogenannten „Vollmachtgeber“, Ihre Angelegenheiten bzw. rechtlichen Geschäfte in Ihrem Interesse regeln.

Ein solches Vorgehen ist sinnvoll und auch nötig, weil immer die Gefahr besteht, dass in einer Notsituation dann eine fremde Person vom Gericht als „rechtlicher Betreuer“ eingesetzt wird, jedenfalls sicher dann, wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde.

Bedenken Sie also bitte, ob Sie dies wünschen!

Weiter zu bedenken ist, dass eine Vorsorgevollmacht sogar durch den Notar beurkundet werden muss, wenn sie bestimmte Rechtsgeschäfte mit umfassen soll. Das hier gängigste und allgemein bekannteste Beispiel ist die Verfügung über Grundstücke. Sogenannte Grundstücksgeschäfte kann ein Bevollmächtigter für Sie nur dann vornehmen, wenn Sie ihn durch notarielle Urkunde hierzu berechtigt haben. Der Grund hierfür ist, dass auch Sie selbst nur vor einem Notar Grundstücksgeschäfte durchführen könnten und die Formen, die für Sie selbst zu gelten hätten, deshalb natürlich ganz besonders auch für Ihren Vollmachtnehmer gelten müssen.

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